Mit Gültigkeit des neuen Fahrlehrerrechts ab 01.01.2023 gelten für die Ausbildung zum/zur Fahrlehrer/in den Klassen CE und DE neue Bestimmungen. Zudem wurden neben den Zugangsvoraussetzungen auch Änderungen bei den Ausbildungsinhalten vorgenommen.
§ 7 Abs. (3) Nr. 3. FahrlG legt demnach fest, dass die Ausbildungsdauer für die Klassen CE und DE mindestens zwei Monate beträgt. Besitzt der Bewerber bereits eine der beiden Klassen, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat. Gemäß FahrlAusbVO muss diese in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgen, darf nicht unterbrochen werden, muss also an einem Stück absolviert werden und muss die Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten umfassen.
Nachfolgend die Zugangsvoraussetzungen sowie die Kompetenzbereiche, nach denen die Ausbildung in der FahrlAusbVO neuerdings aufgebaut wird.