Das Fahrlehrergesetz sieht zur Sicherung und Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Ausbildungsqualität für alle Fahrlehrer eine turnusmäßige Fortbildung vor. Auf Grund der vergleichsweise kurzen Ausbildungsdauer beim Fahrlehrer einerseits und der ständig steigenden Anforderungen an Fachwissen und Ausbildungsmethoden andererseits, erachtet es der Gesetzgeber als sinnvoll und notwendig, der lebenslang erteilten Fahrlehrerlaubnis eine permanente Auffrischung und Weiterentwicklung in Form einer gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildungspflicht entgegenzusetzen.
§53(1) FahrIG: Fahrlehrer-Fortbildung
Fortbildungsdauer
- Alle 4 Jahre 3 aufeinanderfolgende Fortbildungstage
- Alle 4 Jahre 4 einzelne Fortbildungstage
Ein Fortbildungstag umfasst 8 UE á 45 Minuten
Anrechnungsmöglichkeiten
1) Für Seminarleiter ASF und FES gelten gem. § 53 (2) FahrlG folgende turnusmäßige Fortbildungspflichten:
- Alle 2 Jahre jeweils 1 Fortbildungstag für ASF und FES
2) Für Ausbildungsfahrlehrer sieht § 53 (3) FahrlG folgende turnusmäßige Fortbildung vor:
- Alle 4 Jahre 1 Fortbildungstag
3) Die Fortbildungspflicht nach § 53 (1) FahrlG kann unter Anrechnung der Fortbildungstage als Ausbildungsfahrlehrer oder Seminarleiter ASF und FES bis auf einen Tag reduziert werden.
Beispiel
Fahrlehrer mit Zusatzqualifikation Ausbildungsfahrlehrer und Seminarleiter ASF
- Fortbildungspflicht im Vierjahreszeitraum ohne Verrechnung:
- Fortbildungspflicht § 53 (1) FahrlG 4 Tage (gewähltes Modell 4 Einzeltage!)
- Fortbildungspflicht § 53 (2) FahrlG 1 Tag Jahre 1-2 + 1 Tag Jahre 3-4
- Fortbildungspflicht § 53 (3) FahrlG 1 Tag
Von den 4 Tagen nach § 53 (1) FahrlG können die 3 verrechenbaren Tage nach § 53(2) und (3) abgezogen werden, so dass 1 Fortbildungstag nach § 53 (1) FahrlG verbleibt.
- Fortbildungspflicht im Vierjahreszeitraum mit Verrechnung:
- Fortbildungspflicht § 53 (1) FahrlG 1 Tag (gewähltes Modell 4 Einzeltage!)
- Fortbildungspflicht § 53 (2) FahrlG 1 Tag Jahre 1-2 + 1 Tag Jahre 3-4
- Fortbildungspflicht § 53 (3) FahrlG 1 Tag
Fortbildungsinhalte
§ 17 (1) FahrlGDV regelt und konkretisiert die Inhalte der Fortbildung. Diese erfassen die für die berufliche Tätigkeit des Fahrlehrers bedeutsamen Bereiche:
- Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschl. des Fahrlehrerrechts
- Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und Kraftfahrwesen
- Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts, Verkehrspädagogik
- Verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr
- Betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind
- Nachhaltige Mobilität, insbesondere alternative Antriebsformen, Fahrerassistenzsysteme und E-Mobilität
Falls Sie ihre gesetzliche Fortbildungspflicht erfüllen möchten und geeignete Fortbildungsmöglichkeiten suchen, finden Sie bei uns das sicher ein passendes Angebot.
Termine
12.12.2024 - 14.12.2024
Fahrlehrerfortbildung nach § 53 (1) FahrlG + §7 (1) BKrFQV (3-tägige Fortbildung)
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
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