Das Fahrlehrergesetz sieht für Ausbildungsfahrlehrer und Leiter einer Ausbildungsfahrschule eine zusätzlich zur Fahrlehrerfortbildung zu absolvierende, turnusmäßige Fortbildungspflicht vor.
§53(3) FahrIG: Ausbildungsfahrlehrer-Fortbildung

Fortbildungsdauer
- Alle 4 Jahre 1 Fortbildungstag
Fortbildungsinhalte
§ 17 (3) FahrlGDV regelt und konkretisiert die Inhalte der Fortbildung. Diese erfassen die für die berufliche Tätigkeit des Ausbildungsfahrlehrers bedeutsamen Bereiche:
- Weiterentwicklung des Fahrlehrerrechts
- Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts
- Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung der Qualitätskriterien guter Ausbildung
- Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung des beruflichen Erlebens und Verhaltens
- Verfahren und Methoden zur Rückmeldung und Beratung
Falls Sie ihre gesetzliche Fortbildungspflicht erfüllen möchten und geeignete Fortbildungsmöglichkeiten suchen, finden Sie bei uns das sicher ein passendes Angebot.
Termine
08.10.2025
Fortbildung nach §53 (3)
12.11.2025
Fortbildung nach §53 (3)
10.12.2025
Fortbildung nach §53 (3)
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
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