§53(3) FahrIG: Ausbildungsfahrlehrer-Fortbildung

Das Fahrlehrergesetz sieht für Ausbildungsfahrlehrer und Leiter einer Ausbildungsfahrschule eine zusätzlich zur Fahrlehrerfortbildung zu absolvierende, turnusmäßige Fortbildungspflicht vor.

Fortbildungsdauer

  • Alle 4 Jahre 1 Fortbildungstag

Fortbildungsinhalte

§ 17 (3) FahrlGDV regelt und konkretisiert die Inhalte der Fortbildung. Diese erfassen die für die berufliche Tätigkeit des Ausbildungsfahrlehrers bedeutsamen Bereiche:

  • Weiterentwicklung des Fahrlehrerrechts
  • Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts
  • Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung der Qualitätskriterien guter Ausbildung
  • Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung des beruflichen Erlebens und Verhaltens
  • Verfahren und Methoden zur Rückmeldung und Beratung

Falls Sie ihre gesetzliche Fortbildungspflicht erfüllen möchten und geeignete Fortbildungsmöglichkeiten suchen, finden Sie bei uns das sicher ein passendes Angebot.

Termine

  • 08.10.2025

    Fortbildung nach §53 (3)

  • 12.11.2025

    Fortbildung nach §53 (3)

  • 10.12.2025

    Fortbildung nach §53 (3)

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Falls Sie ihre gesetzliche Fortbildungspflicht erfüllen möchten und geeignete Fortbildungsmöglichkeiten suchen, finden Sie bei uns das sicher ein passendes Angebot.

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