Überwachungspersonal, das zur Überwachung und somit der Beurteilung der pädagogischen Qualität von Fahrschulen nach § 51 (1) FahrlG von der Bezirksregierung zugelassen wurde, unterliegt einer zweijährigen Fortbildungspflicht nach § 15 (3) FahrlGDV. Ziel der Fortbildungen ist die Vermittlung kontinuierliche Weiterentwicklung des Überwachungssystems an das Überwachungspersonal einerseits und der Erfahrungsaustausch zwischen den Sachverständigen hinsichtlich fachlich und methodisch einwandfreier Umsetzung der Fahrschulüberwachung andererseits.
§53(3) FahrIG: Fortbildung für Fahrschulüberwacher
Fortbildungsdauer
- Alle 2 Jahre 1 Fortbildungstag
Fortbildungsinhalte
- Konkrete Inhalte der Fortbildung sind nicht vorgegeben. Maßgabe ist lediglich ein behördlich zu genehmigender Rahmenlehrplan. Dieser muss geeignet sein, die Ziele der Fortbildung zu erreichen.
Termine
Auf Anfrage...
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