§53(3) FahrIG: Fortbildung für Fahrschulüberwacher

Überwachungspersonal, das zur Überwachung und somit der Beurteilung der pädagogischen Qualität von Fahrschulen nach § 51 (1) FahrlG von der Bezirksregierung zugelassen wurde, unterliegt einer zweijährigen Fortbildungspflicht nach § 15 (3) FahrlGDV. Ziel der Fortbildungen ist die Vermittlung kontinuierliche Weiterentwicklung des Überwachungssystems an das Überwachungspersonal einerseits und der Erfahrungsaustausch zwischen den Sachverständigen hinsichtlich fachlich und methodisch einwandfreier Umsetzung der Fahrschulüberwachung andererseits.

Fortbildungsdauer

  • Alle 2 Jahre 1 Fortbildungstag

Fortbildungsinhalte

  • Konkrete Inhalte der Fortbildung sind nicht vorgegeben. Maßgabe ist lediglich ein behördlich zu genehmigender Rahmenlehrplan. Dieser muss geeignet sein, die Ziele der Fortbildung zu erreichen.

Termine

Auf Anfrage...

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Falls Sie ihre gesetzliche Fortbildungspflicht erfüllen möchten und geeignete Fortbildungsmöglichkeiten suchen, finden Sie bei uns das sicher ein passendes Angebot.

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