Wer Aufbauseminare im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG (ASF) durchführen möchte, bedarf einer Seminarerlaubnis gem. § 45 FahrlG.
Wer verkehrspädagogische Teilmaßnahmen des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 (FES) durchführen möchte, bedarf einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik gem. § 46 FahrlG.
Hierzu ist zunächst ein viertägiger Grundkurs und dann jeweils viertätige programmspezifische Kurse zur Durchführung des Aufbauseminars bzw. der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars zu besuchen.