§53(2) FahrIG: Seminarleiterfortbildung

Das Fahrlehrergesetz sieht für alle Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar (ASF) und einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (FES) eine turnusmäßige Fortbildungspflicht vor.

Fortbildungsdauer

Für Seminarleiter ASF und FES gelten nach § 53 (2) FahrlG folgende turnusmäßige Fortbildungspflichten:

  • Alle 2 Jahre jeweils 1 Fortbildungstag für ASF und FES

Fortbildungsinhalte

§ 17 (2) FahrlGDV regelt und konkretisiert die Inhalte der Fortbildung. Diese erfassen die für die berufliche Tätigkeit des Seminarleiters (ASF) bedeutsamen Bereiche:

  • Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursachen
  • Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen
  • Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern
  • Methoden zur Kursleitung und Moderatorentechnik

§ 17 (4) FahrlGDV regelt die Inhalte der Fortbildung des Seminarleiters Verkehrspädagogik (FES) und in der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) werden diese konkretisiert.

Falls Sie ihre gesetzliche Fortbildungspflicht erfüllen möchten und geeignete Fortbildungsmöglichkeiten suchen, finden Sie bei uns das sicher ein passendes Angebot.

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