Klasse A

Mit Gültigkeit des neuen Fahrlehrerrechts ab 01.01.2023 gelten für die Ausbildung zum/zur Fahrlehrer/in der Klasse A neue Bestimmungen. Zudem wurden neben den Zugangsvoraussetzungen auch Änderungen bei den Ausbildungsinhalten vorgenommen.

§ 7 Abs. (3) Nr. 2. FahrlG legt demnach fest, dass die Ausbildungsdauer für die Klasse A mindestens einen Monat beträgt. Gemäß FahrlAusbVO muss diese in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgen, darf nicht unterbrochen werden, muss also an einem Stück absolviert werden und muss die Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten umfassen.

Nachfolgend die Zugangsvoraussetzungen sowie die Kompetenzbereiche, nach denen die Ausbildung in der FahrlAusbVO neuerdings aufgebaut wird.

Voraussetzungen

  • Besitz der Fahrlehrerlaubnis Klasse BE
  • Fachliche und pädagogische Eignung
  • Besitz der Fahrerlaubnisklasse A (A2 seit mindestens 2 Jahren)

Ausbildungsinhalte und -dauer (Kompetenzbereiche)

Fachliches Professionswissen

  • Verkehrsverhalten
  • Recht
  • Technik

Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen

  • Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden
  • Erziehen
  • Beurteilen

Ausbildungsdauer

  • Dauer mindestens 1 Monat

Prüfungen

  • Fahrpraktische Prüfung
  • Mündliche und schriftliche Fachkundeprüfung

Termine

  • 02.06.2025

    Fahrlehrer Klasse A

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