Mit Gültigkeit des neuen Fahrlehrerrechts ab 01.01.2023 gelten für die Ausbildung zum/zur Fahrlehrer/in neue Bestimmungen. Zudem wurden neben den Zugangsvoraussetzungen auch Änderungen bei den Ausbildungsinhalten vorgenommen.
§ 7 (3) Nr. 1. FahrlG legt demnach fest, dass die Ausbildung in der Klasse BE mindestens zwölf Monate beträgt. Gemäß FahrlAusbVO muss diese in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgen, darf nicht unterbrochen werden, muss also an einem Stück absolviert werden und muss die Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten umfassen. Die Ausbildung teilt sich in eine vierwöchige Orientierungsphase, eine siebenmonatige Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte und ein viermonatiges Lehrpraktikum auf.
Nachfolgend die Zugangsvoraussetzungen sowie die Kompetenzbereiche, nach denen die Ausbildung in der FahrlAusbVO neuerdings aufgebaut wird.